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Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026?

26. Mai 2026 / Baulohn abrechnen Pinguin

Baulohn ab April 2026: Wie hoch ist der Mindestlohn im Baugewerbe wirklich?

Ab dem 1. April 2026 gelten im Bauhauptgewerbe neue tarifliche Lohnwerte. Für viele Bauunternehmen stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026?

Die kurze Antwort lautet:

Im Bauhauptgewerbe beträgt der tarifliche Stundenlohn der Lohngruppe 1 ab dem 1. April 2026 bundesweit 15,86 Euro brutto pro Stunde.

Gleichzeitig gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2026 ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Genau hier entsteht häufig Verwirrung: Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht automatisch der maßgebliche Baulohn. Im Baugewerbe können höhere tarifliche Löhne oder branchenspezifische Mindestlöhne gelten. SOKA-BAU weist darauf hin, dass der frühere eigenständige Bau-Mindestlohn bis 31.12.2021 bestand und seitdem grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn gilt; die tariflichen Tabellen im Bauhauptgewerbe enthalten jedoch höhere Werte für die Lohngruppen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ab 2026 müssen Bauunternehmen besonders genau unterscheiden zwischen:

  • dem gesetzlichen Mindestlohn,
  • dem tariflichen Baulohn im Bauhauptgewerbe,
  • Branchenmindestlöhnen einzelner Bau- und Ausbaugewerke,
  • der konkreten Lohngruppe des Arbeitnehmers,
  • der Tarifbindung des Betriebs,
  • dem fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gewerks.

Für das Bauhauptgewerbe ist ab April 2026 besonders wichtig:

Lohngruppe 1: 15,86 Euro brutto pro Stunde ab 01.04.2026

Dieser Wert betrifft insbesondere Werker, Bauhelfer und einfache gewerbliche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe. Die Tarifübersicht für das Baugewerbe nennt für Lohngruppe 1 die Stufen 14,54 Euro ab 01.05.2024, 15,27 Euro ab 01.04.2025 und 15,86 Euro ab 01.04.2026.

Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026 infografik

Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026 infografik

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf:

13,90 Euro brutto pro Stunde

Ab dem 1. Januar 2027 steigt er weiter auf:

14,60 Euro brutto pro Stunde

Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend als allgemeine Untergrenze. Auch SOKA-BAU nennt für die Baubranche den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro seit dem 01.01.2026.

Für Bauunternehmen reicht es aber nicht aus, nur diesen Wert zu kennen. Denn wenn ein höherer Tariflohn oder ein höherer Branchenmindestlohn gilt, ist dieser höhere Wert maßgeblich.

Warum 13,90 Euro und 15,86 Euro beide richtig sein können

Viele Unternehmer stoßen bei ihrer Recherche auf unterschiedliche Zahlen. Mal ist von 13,90 Euro die Rede, mal von 15,86 Euro, mal von anderen Branchenwerten. Das ist kein Widerspruch, sondern hängt davon ab, welche Rechtsgrundlage gemeint ist.

13,90 Euro ist der gesetzliche Mindestlohn ab Januar 2026.

15,86 Euro ist der tarifliche Stundenlohn der Lohngruppe 1 im Bauhauptgewerbe ab April 2026.

Wer also allgemein fragt: „Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?“, landet bei 13,90 Euro.

Wer aber fragt: „Wie hoch ist der Baulohn im Bauhauptgewerbe ab April 2026?“, muss auf die tariflichen Lohngruppen schauen. Für Lohngruppe 1 lautet die wichtige Zahl dann: 15,86 Euro pro Stunde.

Was ist der Baulohn überhaupt?

Der Begriff Baulohn wird in der Praxis häufig unterschiedlich verwendet. Manche meinen damit einfach den Stundenlohn eines Bauarbeiters. In der Lohnabrechnung bedeutet Baulohn aber deutlich mehr.

Baulohn ist die besondere Lohnabrechnung für Beschäftigte im Baugewerbe. Sie berücksichtigt branchenspezifische Vorschriften, Tarifverträge, Sozialkassenverfahren, Arbeitszeitmodelle und Besonderheiten wie Schlechtwetterzeiten oder Wintergeld.

Zum Baulohn gehören unter anderem:

  • Stundenlohn oder Monatslohn,
  • Eingruppierung nach Lohngruppe,
  • Zuschläge,
  • Auslösung,
  • Fahrtkosten und Wegezeiten,
  • Arbeitszeitkonten,
  • Urlaubsverfahren über SOKA-BAU,
  • Winterbeschäftigungsumlage,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Mehraufwands-Wintergeld,
  • Zuschuss-Wintergeld,
  • Sozialversicherung,
  • Lohnsteuer,
  • Dokumentationspflichten,
  • Meldungen an Sozialkassen.

Deshalb ist Baulohn deutlich komplexer als eine normale Lohnabrechnung.

Gibt es 2026 noch einen eigenen Bau-Mindestlohn?

Der frühere eigenständige Bau-Mindestlohn im Bauhauptgewerbe lief Ende 2021 aus. Seitdem gibt es keinen separaten allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn in der früheren Form.

Das bedeutet aber nicht, dass im Bau nur noch der gesetzliche Mindestlohn relevant wäre. Denn im Bauhauptgewerbe gibt es weiterhin Tariflöhne. Diese sind in der Praxis oft deutlich höher als der gesetzliche Mindestlohn.

Die heutigen Entgelttarifverträge enthalten wieder die Lohngruppen 1 und 2, die früher eng mit dem Bau-Mindestlohn verbunden waren. Für Unternehmen im Bauhauptgewerbe ist deshalb die korrekte Eingruppierung entscheidend.

Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026?

Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026?

Baulohn im Bauhauptgewerbe ab April 2026

Ab dem 1. April 2026 steigen die Tariflöhne im Bauhauptgewerbe erneut. Gleichzeitig werden die Löhne und Gehälter im Osten auf das Niveau des Tarifgebiets West angehoben. Damit wird die Tarifstruktur im Bauhauptgewerbe bundesweit weiter vereinheitlicht.

Für die Praxis bedeutet das:

Bauunternehmen sollten spätestens vor der Lohnabrechnung April 2026 prüfen, ob alle Mitarbeiter korrekt eingruppiert sind und ob die aktuellen Stundenlöhne angepasst wurden.

Besonders wichtig ist die Lohngruppe 1.

Lohngruppe 1 im Bauhauptgewerbe ab April 2026

Die Lohngruppe 1 betrifft vor allem Werker, Bauhelfer und einfache gewerbliche Tätigkeiten.

Der Gesamttarifstundenlohn beträgt:

  • ab 01.05.2024: 14,54 Euro
  • ab 01.04.2025: 15,27 Euro
  • ab 01.04.2026: 15,86 Euro

Damit liegt der tarifliche Baulohn der Lohngruppe 1 ab April 2026 deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.

Lohngruppe 2 und höhere Lohngruppen

Neben der Lohngruppe 1 gibt es im Bauhauptgewerbe weitere Lohngruppen. Diese liegen oberhalb der niedrigsten Stufe.

Typische Lohngruppen sind:

  • Lohngruppe 1: Werker, Bauhelfer, einfache Tätigkeiten
  • Lohngruppe 2: Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer
  • Lohngruppe 2a: höher qualifizierte Fachwerker
  • Lohngruppe 3: Spezialbaufacharbeiter
  • Lohngruppe 4: Facharbeiter / Ecklohn-Gruppe
  • Lohngruppe 5: besonders qualifizierte Arbeitnehmer
  • Lohngruppe 6: Vorarbeiter und höher qualifizierte Tätigkeiten

Die Tarifübersicht nennt ab 01.04.2026 zum Beispiel für Lohngruppe 2 einen Wert von 18,73 Euro, für Lohngruppe 3 einen Wert von 23,97 Euro und für die Lohngruppe 4 als Ecklohn-Gruppe 26,05 Euro.

Welche Lohngruppe gilt, hängt immer von der tatsächlichen Tätigkeit, Qualifikation und tariflichen Einordnung ab.

Warum die Eingruppierung so wichtig ist

Ein häufiger Fehler in der Baulohnabrechnung besteht darin, Mitarbeiter zu niedrig einzugruppieren.

Ein Arbeitnehmer, der tatsächlich qualifizierte Bauarbeiten ausführt, darf nicht dauerhaft als einfacher Bauhelfer abgerechnet werden, nur weil das günstiger wäre. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern vor allem die tatsächliche Tätigkeit.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Welche Arbeiten führt der Arbeitnehmer überwiegend aus?
  • Handelt es sich um einfache Helfertätigkeiten?
  • Werden fachlich qualifizierte Bauarbeiten ausgeführt?
  • Liegt eine Berufsausbildung vor?
  • Wird eine Maschine geführt?
  • Werden Spezialarbeiten erledigt?
  • Gibt es Verantwortung für andere Mitarbeiter?
  • Welche Tarifgruppe passt zur tatsächlichen Tätigkeit?

Die korrekte Eingruppierung entscheidet unmittelbar über die Höhe des Baulohns.

Branchenmindestlöhne in anderen Bau- und Ausbaugewerken

Nicht jeder Betrieb im Bauumfeld fällt automatisch unter das Bauhauptgewerbe. Einige Gewerke haben eigene Branchenmindestlöhne. Diese können vom Tariflohn im Bauhauptgewerbe abweichen.

Wichtige Beispiele sind:

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2026

Im Dachdeckerhandwerk gelten eigene Mindestlöhne.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten:

  • ungelernte Arbeitnehmer: 14,96 Euro pro Stunde
  • gelernte Arbeitnehmer: 16,60 Euro pro Stunde

Für gelernte Arbeitnehmer steigt der Mindestlohn weiter:

  • ab 01.01.2027: 17,10 Euro pro Stunde
  • ab 01.01.2028: 17,60 Euro pro Stunde

Diese Werte gelten für Betriebe im Geltungsbereich des Dachdeckerhandwerks. SOKA-DACH weist diese Mindestlöhne für ungelernte und gelernte Arbeitnehmer entsprechend aus.

Mindestlohn im Gerüstbau 2026

Auch das Gerüstbauerhandwerk hat einen eigenen Branchenmindestlohn.

Dieser beträgt:

  • ab 01.01.2026 bis 31.12.2026: 14,35 Euro pro Stunde
  • ab 01.01.2027 bis 31.12.2027: 14,90 Euro pro Stunde

Der Gerüstbau ist daher gesondert zu betrachten und darf nicht automatisch mit dem Bauhauptgewerbe gleichgesetzt werden.

Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk 2026

Im Maler- und Lackiererhandwerk gelten ebenfalls eigene Mindestlöhne.

Für 2026 sind insbesondere diese Werte relevant:

  • seit 01.08.2025 bis 30.06.2026: 15,55 Euro pro Stunde
  • ab 01.07.2026 bis 30.06.2027: 16,13 Euro pro Stunde

Auch hier ist entscheidend, ob der Betrieb und der Arbeitnehmer tatsächlich in den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen.

Mindestlohn im Elektrohandwerk 2026

Im Elektrohandwerk beträgt der Branchenmindestlohn:

  • ab 01.01.2026: 14,93 Euro pro Stunde
  • ab 01.01.2027: 15,49 Euro pro Stunde
  • ab 01.01.2028: 16,10 Euro pro Stunde

Dieser Mindestlohn gilt für Beschäftigte, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben.

Übersicht: Wichtige Mindestlöhne und Baulöhne 2026

Bereich Gültig ab Stundenlohn
Gesetzlicher Mindestlohn 01.01.2026 13,90 €
Bauhauptgewerbe Lohngruppe 1 01.04.2026 15,86 €
Dachdecker ungelernt 01.01.2026 14,96 €
Dachdecker gelernt 01.01.2026 16,60 €
Gerüstbau 01.01.2026 14,35 €
Maler/Lackierer 01.07.2026 16,13 €
Elektrohandwerk 01.01.2026 14,93 €

Für Bauunternehmen ist diese Übersicht nur eine erste Orientierung. Entscheidend bleibt immer die konkrete Einordnung des Betriebs und des Arbeitnehmers.

Wann gilt welcher Mindestlohn?

Die richtige Lohnuntergrenze hängt von mehreren Fragen ab.

Wichtig sind insbesondere:

  • Gehört der Betrieb zum Bauhauptgewerbe?
  • Gehört der Betrieb zu einem Ausbaugewerk?
  • Gibt es einen eigenen Branchenmindestlohn?
  • Ist der Betrieb tarifgebunden?
  • Ist der Tarifvertrag allgemeinverbindlich?
  • Welche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer tatsächlich aus?
  • Welche Lohngruppe ist anzuwenden?
  • Wo befindet sich die Arbeitsstelle?
  • Gibt es günstigere arbeitsvertragliche Regelungen?

In der Praxis reicht es also nicht, einfach eine Zahl zu googeln. Die Baulohnabrechnung muss immer sauber prüfen, welcher Lohn im konkreten Fall gilt.

Gilt der Baulohn auch für Minijobber?

Ja. Auch Minijobber müssen mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn oder Tariflohn erhalten, wenn sie in den entsprechenden Geltungsbereich fallen.

Ein Minijob im Bau ist deshalb nicht automatisch einfacher abzurechnen. Gerade bei geringfügig Beschäftigten können Fehler sogar besonders schnell entstehen, weil die Verdienstgrenze durch steigende Stundenlöhne schneller erreicht wird.

Bauunternehmen sollten bei Minijobbern prüfen:

  • Wie viele Stunden darf der Arbeitnehmer monatlich arbeiten?
  • Welcher Stundenlohn gilt?
  • Wird die Minijob-Grenze eingehalten?
  • Werden Arbeitszeiten korrekt dokumentiert?
  • Gilt SOKA-BAU?
  • Werden überwiegend Bauleistungen erbracht?

Baulohn und SOKA-BAU

SOKA-BAU spielt für viele Unternehmen im Bauhauptgewerbe eine zentrale Rolle. Dabei geht es insbesondere um das Urlaubsverfahren, Sozialkassenbeiträge und Meldungen.

Typische Pflichten im Zusammenhang mit SOKA-BAU sind:

  • monatliche Meldungen,
  • korrekte Arbeitnehmerdaten,
  • Meldung der Bruttolöhne,
  • Urlaubsansprüche,
  • Erstattung von Urlaubsvergütung,
  • Beitragsberechnung,
  • Einhaltung der Meldefristen.

Fehler bei SOKA-BAU können zu Rückfragen, Korrekturen und Nachzahlungen führen. Deshalb sollte die Baulohnabrechnung nicht nur den richtigen Stundenlohn kennen, sondern auch die sozialkassenrechtlichen Besonderheiten sauber abbilden.

Baulohn und Winterbeschäftigungsumlage

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Winterbeschäftigungsumlage. Sie dient dazu, Beschäftigungsausfälle in der Schlechtwetterzeit abzufedern.

Im Baugewerbe können je nach Situation relevant sein:

  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Zuschuss-Wintergeld,
  • Mehraufwands-Wintergeld,
  • Arbeitszeitguthaben,
  • witterungsbedingte Ausfallzeiten.

Gerade in den Wintermonaten ist die Baulohnabrechnung deshalb besonders anspruchsvoll. Fehler entstehen häufig, wenn Arbeitszeiten, Ausfallstunden und Erstattungsansprüche nicht sauber getrennt werden.

Arbeitszeitnachweise im Baugewerbe

Im Baugewerbe gelten strenge Dokumentationspflichten. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Aufzeichnungen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüffähig sein.

Wichtig sind insbesondere:

  • täglicher Arbeitsbeginn,
  • tägliches Arbeitsende,
  • Pausenzeiten,
  • tatsächliche Arbeitsdauer,
  • Baustellenzuordnung,
  • Ausfallzeiten,
  • Überstunden,
  • Zuschlagszeiten.

Fehlende oder unvollständige Arbeitszeitnachweise können bei Prüfungen erhebliche Probleme verursachen. Gerade bei Mindestlohnfragen kommt es nicht nur darauf an, welcher Stundenlohn vereinbart wurde, sondern auch darauf, ob die tatsächlich geleisteten Stunden korrekt erfasst wurden.

Typische Fehler bei der Baulohnabrechnung ab April 2026

Ab April 2026 sollten Bauunternehmen besonders auf folgende Fehler achten:

  • Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro wird angesetzt, obwohl ein höherer Tariflohn gilt.
  • Die Lohngruppe 1 wird nicht auf 15,86 Euro angepasst.
  • Mitarbeiter werden falsch eingruppiert.
  • Fachwerker oder Facharbeiter werden wie Helfer abgerechnet.
  • Minijobber werden nicht an die neuen Stundenlöhne angepasst.
  • Arbeitszeitkonten werden fehlerhaft geführt.
  • SOKA-BAU-Meldungen werden nicht korrekt erstellt.
  • Wintergeld und Schlechtwetterzeiten werden falsch behandelt.
  • Zuschläge werden vergessen.
  • Auslösung und Fahrzeiten werden falsch bewertet.
  • Branchenmindestlöhne anderer Gewerke werden übersehen.
  • Veraltete Lohnwerte bleiben in der Software hinterlegt.

Diese Fehler können teuer werden. Sie führen nicht nur zu Nachzahlungen, sondern können auch Probleme bei Prüfungen auslösen.

Welche Unternehmen sollten ihre Baulohnabrechnung prüfen?

Eine Prüfung ist besonders sinnvoll für:

  • Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe,
  • Maurerbetriebe,
  • Hochbauunternehmen,
  • Tiefbauunternehmen,
  • Straßenbauunternehmen,
  • Betonbauunternehmen,
  • Trockenbauunternehmen,
  • Stuckateurbetriebe,
  • Dachdeckerbetriebe,
  • Gerüstbauer,
  • Maler- und Lackiererbetriebe,
  • Elektrohandwerksbetriebe,
  • Unternehmen mit SOKA-BAU-Pflicht,
  • Betriebe mit Minijobbern auf Baustellen,
  • Unternehmen mit wechselnden Baustellen,
  • Betriebe mit auswärtigen Einsätzen.

Gerade kleinere und mittlere Bauunternehmen unterschätzen häufig, wie schnell sich durch Tarifänderungen Abrechnungsfehler einschleichen können.

Warum Baulohnabrechnung so anspruchsvoll ist

Baulohn ist kein gewöhnlicher Lohnlauf. In kaum einer anderen Branche treffen so viele Sonderregelungen aufeinander.

Typische Besonderheiten sind:

  • verschiedene Lohngruppen,
  • tarifliche Stufen,
  • wechselnde Baustellen,
  • witterungsbedingte Ausfälle,
  • Arbeitszeitkonten,
  • Sozialkassenverfahren,
  • Minijobs,
  • Zuschläge,
  • Auslösung,
  • Reisekosten,
  • Entsendung,
  • Branchenmindestlöhne,
  • Dokumentationspflichten,
  • Prüfungen durch Zoll und Sozialversicherung.

Deshalb ist Baulohnabrechnung ein Spezialgebiet. Eine normale Lohnabrechnung reicht im Bau oft nicht aus.

Warum falscher Baulohn teuer werden kann

Fehler beim Baulohn können erhebliche Folgen haben.

Mögliche Konsequenzen sind:

  • Lohnnachzahlungen,
  • Sozialversicherungsnachforderungen,
  • Säumniszuschläge,
  • SOKA-BAU-Korrekturen,
  • Bußgelder,
  • Probleme bei Betriebsprüfungen,
  • Ärger mit Arbeitnehmern,
  • Ausschlussrisiken bei öffentlichen Aufträgen,
  • Reputationsschäden.

Besonders kritisch wird es, wenn Mindestlöhne unterschritten oder Arbeitszeiten nicht korrekt dokumentiert werden.

Baulohn ab April 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Bauunternehmen sollten vor der Abrechnung April 2026 folgende Punkte prüfen:

  1. Sind alle Mitarbeiter korrekt eingruppiert?
  2. Wurde Lohngruppe 1 auf 15,86 Euro angepasst?
  3. Stimmen die höheren Lohngruppen?
  4. Ist der Betrieb dem richtigen Gewerbe zugeordnet?
  5. Gelten eigene Branchenmindestlöhne?
  6. Sind Minijobber neu zu berechnen?
  7. Sind Arbeitszeitkonten korrekt?
  8. Sind SOKA-BAU-Meldungen vorbereitet?
  9. Sind Zuschläge korrekt hinterlegt?
  10. Sind alle Arbeitszeitnachweise vollständig?

Wer diese Punkte rechtzeitig prüft, reduziert das Risiko teurer Korrekturen.

Baulohn abrechnen lassen: Warum externe Unterstützung sinnvoll ist

Viele Bauunternehmen lagern ihre Baulohnabrechnung aus, weil die Anforderungen hoch sind und sich regelmäßig ändern.

Eine professionelle Baulohnabrechnung hilft dabei:

  • aktuelle Tarifwerte richtig anzuwenden,
  • Lohngruppen sauber abzubilden,
  • SOKA-BAU-Meldungen korrekt zu erstellen,
  • Minijobs rechtssicher zu berechnen,
  • Arbeitszeitdaten sauber zu verarbeiten,
  • Wintergeld und Saison-KUG korrekt zu berücksichtigen,
  • Fehler bei Prüfungen zu vermeiden,
  • Unternehmer zeitlich zu entlasten.

Gerade ab April 2026 ist eine saubere Umstellung wichtig. Wer mit veralteten Stundenlöhnen weiter abrechnet, riskiert Nachzahlungen und unnötige Probleme.

Baulohnabrechnen.de: Unterstützung für Bauunternehmen

Baulohnabrechnen.de unterstützt Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Arbeitgeber bei der fachgerechten Baulohnabrechnung.

Wir helfen insbesondere bei:

  • laufender Baulohnabrechnung,
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung im Bau,
  • SOKA-BAU-Meldungen,
  • Prüfung von Lohngruppen,
  • Umsetzung neuer Tarifwerte,
  • Abrechnung von gewerblichen Arbeitnehmern,
  • Abrechnung von Minijobbern,
  • Vorbereitung prüffähiger Unterlagen,
  • laufender Betreuung von Bauunternehmen.

So können sich Unternehmer auf ihre Baustellen, Aufträge und Mitarbeiter konzentrieren, während die Abrechnung sauber und zuverlässig erledigt wird.

FAQ: Baulohn ab April 2026

Wie hoch ist der Baulohn ab April 2026?

Im Bauhauptgewerbe beträgt der tarifliche Stundenlohn der Lohngruppe 1 ab dem 1. April 2026 15,86 Euro brutto pro Stunde.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Ist der gesetzliche Mindestlohn auch der Baulohn?

Nein. Der gesetzliche Mindestlohn ist die allgemeine Untergrenze. Im Bauhauptgewerbe und in bestimmten Bauhandwerken können höhere Tariflöhne oder Branchenmindestlöhne gelten.

Gibt es 2026 einen eigenen Bau-Mindestlohn?

Einen separaten allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn wie früher gibt es im Bauhauptgewerbe nicht mehr. Entscheidend sind aber die Tariflöhne der jeweiligen Lohngruppen.

Was gilt für Bauhelfer ab April 2026?

Für Bauhelfer beziehungsweise Werker in der Lohngruppe 1 gilt im Bauhauptgewerbe ab dem 1. April 2026 ein tariflicher Stundenlohn von 15,86 Euro brutto.

Was gilt für Fachwerker im Bauhauptgewerbe?

Fachwerker werden regelmäßig einer höheren Lohngruppe zugeordnet als einfache Bauhelfer. Die genaue Höhe hängt von der zutreffenden Lohngruppe und dem Tarifvertrag ab.

Gilt der Baulohn auch für Minijobber?

Ja. Auch Minijobber müssen mindestens den geltenden Mindestlohn, Branchenmindestlohn oder Tariflohn erhalten, wenn sie in den entsprechenden Geltungsbereich fallen.

Warum ist der Baulohn höher als der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn bildet nur die allgemeine Untergrenze. Im Bauhauptgewerbe gelten tarifliche Löhne, die in vielen Fällen höher sind.

Was passiert, wenn ein Bauunternehmen zu wenig zahlt?

Dann können Nachzahlungen, Sozialversicherungsnachforderungen, SOKA-BAU-Korrekturen, Bußgelder und Probleme bei Betriebsprüfungen drohen.

Muss der Baulohn dokumentiert werden?

Ja. Arbeitszeiten müssen im Baugewerbe besonders sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehören Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Welche Rolle spielt SOKA-BAU beim Baulohn?

SOKA-BAU ist für viele Betriebe im Bauhauptgewerbe zuständig, insbesondere beim Urlaubsverfahren und bei Sozialkassenmeldungen.

Gilt der Baulohn bundesweit?

Die Lohngruppe 1 im Bauhauptgewerbe gilt ab April 2026 bundesweit mit 15,86 Euro. Andere Werte können je nach Gewerk, Tarifvertrag und Eingruppierung abweichen.

Was ist der Unterschied zwischen Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe?

Das Bauhauptgewerbe umfasst klassische Bauleistungen wie Hochbau, Tiefbau, Straßenbau oder Maurerarbeiten. Baunebengewerke wie Dachdecker, Maler, Gerüstbauer oder Elektrohandwerk können eigene Mindestlöhne haben.

Warum sollte man Baulohn extern abrechnen lassen?

Weil Baulohn komplex ist und viele Sonderregelungen enthält. Eine externe Baulohnabrechnung reduziert Fehler, spart Zeit und sorgt für mehr Sicherheit bei Prüfungen.

Baulohn ab April 2026 richtig einordnen

Ab April 2026 beträgt der tarifliche Baulohn im Bauhauptgewerbe für die Lohngruppe 1 15,86 Euro brutto pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn liegt ab Januar 2026 zwar bei 13,90 Euro, ist aber für viele Bauunternehmen nicht der entscheidende Praxiswert.

Entscheidend ist immer die konkrete Einordnung:

  • Welches Gewerk liegt vor?
  • Gilt Bauhauptgewerbe oder ein anderes Bauhandwerk?
  • Welche Lohngruppe ist zutreffend?
  • Gibt es Tarifbindung?
  • Gibt es einen Branchenmindestlohn?
  • Werden SOKA-BAU-Pflichten erfüllt?

Wer Baulohn korrekt abrechnen möchte, sollte nicht nur eine Zahl kennen, sondern das gesamte System verstehen.

Baulohnabrechnen.de unterstützt Bauunternehmen dabei, ihre Baulohnabrechnung rechtssicher, pünktlich und fachgerecht umzusetzen — damit aus Tarifänderungen keine teuren Abrechnungsfehler werden.